AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma LIMES Zäune & Tore

Einzäunung:

Lieferung und Montage der Einfriedung in Einzel-Beton-Punktfundamente, auf Basis der VIBÖ, nach bauseits unverrückbar festgelegten Flucht und Höhenknoten, in felsenfreien Boden der Önorm – Bodenklassen 1-4 (Steingrößen 63-200mm max. 30%) sowie max. Wurzeldicke 2cm, Aushubmaterial wird neben Fundamenten einplaniert bzw. wird nur gleichgezogen – auf Wunsch Entsorgung nach Aufwand möglich. Bei höheren Bodenklassen und dickeren wurzeln wird Mehraufwand verrechnet. Demontage der bestehenden Zaun- oder Toranlage erfolgt bauseits – oder auf Regiearbeit – außer es ist im Anbot detailliert angeboten oder im Pauschalpreis ausdrücklich enthalten. Diverse Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Telefon, Fernsehen, Kanal etc.) im Bereich der Zaunlinie sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten bekannt zugeben und gegebenenfalls zu markieren! Ein dementsprechender Mehraufwand beim Versetzen wird nach Aufwand extra verrechnet. Vom Auftragnehmer wird sonst keine Haftung für Beschädigung übernommen.  Die Grenzpunkte müssen vor Montagebeginn vom Auftraggeber mittels Grenzpflöcken fixiert werden. Die Säulenquerschnitte sind so gewählt, dass die Standsicherheit gegeben ist. Sollen Wind – oder Sichtschutzplanen angebracht werden ist für die erhöhte Standsicherheit eine stärkere Dimensionierung erforderlich. Aushub wird bauseits gebaggert und vor Ort angeglichen! Die Zaunlinie muss frei zugängig sein. Der Grund sollte mit unserem Firmen-LKW problemlos befahrbar sein.

Haftung:

Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Auf den von uns errichteten Zäunen/Geländern/Toren dürfen keine Plakate oder Planen egal wie groß bzw. welcher Art aufgehängt bzw. befestigt werden, andernfalls hat das den sofortigen Verlust der Gewährleistung bzw. Garantie zur Folge!

Pulverbeschichtung mit Polyester auf feuerverzinkten Teilen:

Vorbehandlung der feuerverzinkten Oberfläche mittels Zinkphosphatierung. Wir möchten Sie hiermit darauf aufmerksam machen, dass bei feuerverzinkten Teilen nicht immer eine optisch einwandfreie Oberfläche zu erzielen ist (Poren-Blasenbildung). Grund dafür ist die meist höhere Bleiansammlung in der Zinkschicht, die bei Erhitzung (ca. 280° C bei Beschichtung) aufdampfen kann.

Gewährleistung:

Es gilt die gesetzliche Gewährleistung, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Gewährleistungsanspruch besteht nur dann, wenn der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich anzeigt. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

Bestellung:

Bestellungen des Käufers bzw. Aufträge des Auftraggebers gelten mit der schriftlichen Bestätigung durch uns als angenommen wobei auch die von uns ausgestellte Rechnung als schriftliche Bestätigung gilt. 

Preis:

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Allfällige Erhöhungen öffentlicher Abgaben zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Werksausführung berechtigen uns zu einer entsprechenden Erhöhung des Preises. Dies gilt für Verbrauchergeschäfte jedoch nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Ziffer 5 KSchG. Die von uns herzustellende Qualität des Werkes orientiert sich an den einschlägigen ÖNORMEN.

Lieferung:

Die Lieferung der Ware erfolgt auf Risiko des Käufers (Selbstabholer), ausgenommen die Lieferung erfolgt durch uns. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sowie Zeiten der Werkherstellung sind unverbindlich, wenn nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Vereinbarte Liefer- und Werkherstellungstermine sind dann von uns nicht einzuhalten, wenn Ausführungshemmnisse aufgrund höherer Gewalt (insbesondere witterungsbedingt) nicht rechtzeitige und ordnungsgemäße Eigenbelieferung (mit Eigenmaterial) oder andere Störungen, die nicht von uns zu vertreten sind (Material- und Personalbereitstellung durch den Auftraggeber), vorliegen. Materiallieferungen werden für den gesamten Auftrag auf einmal gemacht und werden unabhängig davon, ob das ganze Material auch montiert wird verrechnet – die Anlieferung und die Übernahme auf der Baustelle werden vom Auftraggeber bestätigt und anerkannt. Die Ware wird bis zur nächstmöglichen Montage kostenlos auf der Baustelle des Auftraggebers gelagert.

Montage:

Unsere Arbeiten sind so kalkuliert, dass die Montage in einem Zuge erfolgen kann – sollten Teilmontagen erforderlich sein, so ist der Mehraufwand (extra Anreise, neuerliches Einrichten der Baustelle, etc.) extra zu vergüten. Der Montagebereich ist frei zugängig sodass ein einwandfreies ungehindertes Arbeiten möglich ist. Die Baustelle muss mit unseren Montage LKWs ungehindert befahrbar sein. Diese Möglichkeit muss unbedingt gegeben sein! Außerdem stellt der Auftraggeber sicher, dass ausreichend und lückenlos Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung stehen. Zudem steht auf der Baustelle kostenlos ein geeignetes Hebezeug für das Abladen unserer Lieferung bereit. Das Abladen erfolgt in einem angemessenen Zeitraum. Der Auftraggeber muss bei Baustellenbeginn auf der Baustelle sein. Andernfalls wird die Baustelle verlassen. Die anfallenden Kosten hat der Auftraggeber zu übernehmen.

Mängel:

Im Fall des Warenverkaufes ist der Käufer verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Übernahme zu prüfen und allfällige Beanstandungen auf dem Lieferschein bzw. Frachtpapieren zu vermerken. Eine Mängelrüge hat schriftlich und unverzüglich zu erfolgen, damit wir selbst oder unsere Beauftragte eine Prüfung der gelieferten Ware vornehmen können. Mündliche Mängelrügen oder Beanstandungen gegenüber Mitarbeitern oder Vertretern unseres Unternehmens sind unbeachtlich. Verdeckte Mängel sind innerhalb 1 Woche ab Entdeckung schriftlich zu melden. Die Rüge hat die Art des Mangels (Qualitäts- oder Quantitätsmangel) genau zu bezeichnen (nur für Firmen). Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt 2 Jahre ab Lieferung der Ware. Für Retourware behalten wir uns die Verrechnung einer Manipulationsgebühr von 20% vor. Vor Auftragserteilung entstandene Kosten für Pläne und Entwürfe werden von uns verrechnet und nach erfolgter Auftragserteilung an unsere Firma in der Höhe von 100% rückvergütet.

Zahlung:

Unsere Entgeltforderung ist sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ein anderes Zahlungsziel muss schriftlich vereinbart sein. Für Bauleistungen gilt der Punkt 5.30. der ÖNORM B 2110. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. der Käufer bzw. Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit die uns anfallenden Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Für Verbrauchergeschäfte gilt diese Bestimmung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Ziffer 15 KSchG. Dem Käufer bzw. Auftraggeber ist eine Aufrechnung nur gestattet, wenn der Gegenanspruch von uns anerkannt ist. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Zahlungen des Käufers bzw. Auftraggebers werden auf jeweils älteste Verbindlichkeit getilgt. Anderweitige Widmungen des Käufers gelten nicht. Für die allfällige Rücknahme von gelieferter Ware wird der entstandene Aufwand in Rechnung gestellt. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dies gilt auch für den Fall der Vermengung, Vermischung und Verarbeitung, in diesem Fall entsteht Miteigentum. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer bzw. Auftraggeber über unsere Aufforderung Vorbehaltssachen auf seine Kosten zurückzugeben. Bei Zugriffen Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen (insbesondere bei Pfändung) ist der Käufer bzw. Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Daraus resultierende Kosten und Gebühren trägt der Käufer. Von uns beauftragte Subunternehmer haben die einschlägigen österreichischen, insbesondere technischen Normen und ÖNORMEN einzuhalten sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen und die Regelungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ein Verstoß dagegen berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Der Auftragnehmer haftet weiters für die gesetzkonforme Müll- und Bauschutt-Trennung sowie deren Entsorgung auf seine Kosten. Als Auftraggeber sind wir diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, dies auch bei verhängten Geldstrafen. Der von uns beauftragte Subunternehmer hat uns schadlos zu halten, wenn wir von unserem Auftraggeber wegen Terminüberschreitung, mangelhafter Vertragserfüllung oder schuldhafter Schlechterfüllung durch den Subunternehmer in Anspruch genommen werden. Weiters sind wir gegenüber dem Subunternehmer regressberechtigt, wenn wir infolge von Beschädigung durch den Subunternehmer gegenüber Dritten schadenersatzpflichtig werden. Im Fall der mangelhaften oder fehlerhaften Werksausführung hat uns der Subunternehmer unverzüglich zur Mangel- bzw. Schadenfeststellung nachweislich zu verständigen. Sollte ein unbefugter Vertreter unseres Unternehmens nicht erreichbar oder nicht unverzüglich verfügbar sein, hat der Subunternehmer unverzüglich für eine eigene Beweissicherung zu sorgen.

Gerichtsstand:

Für sämtliche Streitigkeiten ist österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist 8940 Liezen, für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Bezirksgericht Liezen oder Landesgericht Leoben zuständig. Dieser Gerichtsstand wird auch ausdrücklich vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften ist der Wohnsitz des Vertragspartners Erfüllungsort. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen infolge zwingenden Rechtes unwirksam sein bzw. werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Abweichungen:

Einzelne Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Für Regelungsinhalte, die von den Abweichungen nicht betroffen sind, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin.

 

Kontaktieren Sie uns!

Liezen:

+43 3612 245440

Graz:

+43 676 6911770

 

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